Forensisches Sachverständigenbüro Braune
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„Ein gutes Geschäft ist, was beiden Parteien Vorteile bringt.“
1. Vertragsgegenstand
1.
Gegenstand
des
Vertrags
ist
die
in
der
Auftragserteilung/Auftragsbestätigung
dargelegte Aufgabe der Berichterstattung.
2.
Als
Grund
für
die
Beauftragung
des
Sachverständigen
gilt
ausschließlich
der
im
Auftrag genannte Verwendungszweck.
Der
Auftraggeber
ist
verpflichtet,
dem
Sachverständigen
genaue
Angaben
über
den
Verwendungszweck
zu
machen
und
bei
einer
Änderung
dies
dem
Sachverständigen
unverzüglich
mitzuteilen.
Von
diesen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abweichende
Geschäftsbedingungen
des
Auftraggebers
gelten
nur
dann,
wenn
Sie
vom Sach- verständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
2. Rechte und Pflichten
1.
Der
Auftrag
zur
Erstellung
eines
Gutachtens
wird
vom
Sachverständigen
nach
den
geltenden
Grundsätzen
unparteiisch
und
nach
bestem
Wissen
und
Gewissen
durchgeführt.
2.
Der
Sachverständige
ist
nicht
an
Weisungen
des
Auftraggebers
gebunden,
wenn
diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3.
Der
Sachverständige
kann,
ohne
eine
besondere
Zustimmung
des
Auftraggebers,
folgende,
für
die
Durchführung
des
Auftrages
notwendigen
Dinge
veranlassen:
Besichtigungen,
notwendige
Untersuchungen,
Laborversuche,
Fotos,
Skizzen,
Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber
ist
verpflichtet,
alle
für
den
Sachverständigen
notwendigen,
sowie
gewünschten
Unterlagen
rechtzeitig
und
unentgeltlich
zur
Verfügung
zu
stellen.
Er
hat
den
Sachverständigen
bei
seiner
Arbeit
zu
unterstützen
und
ihm
den
Zugang
zum
Begutachtungsobjekt
zu
ermöglichen.
Der
Auftraggeber
ist
verpflichtet,
den
Sach-
verständigen
unverzüglich
auf
Änderungen
hinzuweisen,
die
für das Gutachten von Belang sind.
4. Hilfskräfte
Der
Sachverständige
ist
verpflichtet,
das
Gutachten
persönlich
zu
erstellen.
Sofern
es
für
die
Durchführung
des
Auftrags
jedoch
notwendig
ist,
kann
der
Sachverständige
nach
eigenem
Ermessen
Hilfskräfte
heranziehen.
Anfallende
Kosten
für
Hilfskräfte
oder
Laboruntersuchungen
sind
vom
Auftraggeber,
ohne
vorherige
Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen.
Dies
gilt
bis
zu
einem
Wert
von
€
250.-
im
Einzelfall.
Höchstens
jedoch
bis
zur
Höhe
von
10%
der
Auftragssumme.
Sofern
höhere
Kosten
anfallen,
sind
diese
mit
dem
Auftraggeber abzusprechen.
5. Weitere Sachverständige
Weitere
Sachverständige
können
grundsätzlich
nur
nach
Absprache
mit
dem
Auftraggeber
eingeschaltet
werden.
Die
Kosten
hierfür
trägt
der
Auftraggeber.
Der
Sachverständige
haftet
nicht
für
Gutachten
oder
Ergebnisse
weiterer
Sachverständiger oder Fachgutachter.
6. Terminvereinbarung
Der
Sachverständige
hat
das
Gutachten
in
einer
für
ihn
zumutbaren
Zeit
zu
erstellen.
Terminabsprachen
gelten
nur
dann,
sofern
sie
schriftlich
dem
Auftraggeber zugesichert worden sind.
7. Schweigepflicht
1.
Der
Sachverständige
ist
im
Rahmen
seiner
gutachterlichen
Tätigkeit
dazu
verpflichtet,
die
ihm
anvertrauten
persönlichen
und
geschäftlichen
Geheimnisse
nicht
an
Dritte
weiterzugeben.
Auch
über
nicht
offenkundige
Tatsachen
hat
er
Verschwiegenheit zu wahren.
2.
Der
Sachverständige
ist
zur
Offenbarung
der
ihm
anvertrauten
Geheimnisse
dann
befugt,
wenn
dies
aufgrund
gesetzlicher
Vorschriften
geschieht
oder
der
Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
8. Urheberrecht
1.
Der
Auftraggeber
darf
das
von
ihm
in
Auftrag
gegebene
Gutachten
nur
zu
dem
in
der
Auftragserteilung
festgelegten
Zweck
verwenden.
Vervielfältigung
und
Veröffentlichung
eines
Gutachtens
sind
nur
dann
möglich,
wenn
der
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
9. Auskunftspflicht
Der
Auftraggeber
hat
das
Recht,
vom
Sachverständigen
Auskünfte
darüber
zu
verlangen,
ob
das
Gutachten
termingerecht
fertig
gestellt
werden
kann,
ob
zu
den
anfänglich
vereinbarten
Auslagen
weitere
Mittel
des
Auftraggebers
erforderlich
sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
10.Vergütung des Sachverständigen
1.
Grundlage
für
die
Vergütung
des
Sachverständigen
sind
die
einschlägigen
Bestimmungen
des
JVEG,
des
BGB,
die
entsprechende
Bestimmung
in
diesen
AGB,
sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
2.
Der
Sachverständige
kann
Vorauszahlungen
für
die
von
ihm
geforderten
Leistungen
und
Aufwendungen
verlangen.
Die
Höhe
der
angeordneten
Vorauszahlung
ist
im
jeweiligen
Gutachtervertrag
anzugeben.
Der
Sachverständige
ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3.
Der
Sachverständige
hat
einen
Anspruch
darauf,
die
ihm
entstandenen
Aufwendungen,
die
für
die
Erstellung
des
Gutachtens
notwendig
sind,
dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4.
Die
volle
Gebühr
wird
mit
Überreichung
des
Gutachtens
an
den
Auftraggeber
oder
einer
von
ihm
benannten
Person
fällig.
Bereits
bezahlte
Vorauszahlungen
sind
in Abzug zu bringen.
5.
Die
Gebührenrechnung
des
Sachverständigen
richtet
sich
bei
Auftragsgestellung
durch
öffentliche
Träger
nach
der
JVEG,
bei
privaten
Auftraggebern
nach
den
in
diesen
AGB
aufgeführten
Stunden-
und
Verrechnungssätzen
jeweils
nach
dem
Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten:
Für den Sachverständigen 110,- Euro, für die Hilfskraft 50 Euro.
6.
Im
Einzelfall
kann
der
Sachverständige
diese
Gebühren
bis
zu
30%
überschreiten,
wenn
von
ihm
nur
Teilleistungen
gefordert
werden,
es
eines
umfangreichen
Literaturstudiums
bedarf
oder
ein
besonderer
Einsatz
des
Sachverständigen
gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7.
Die
Leistungen
des
Sachverständigen,
sowie
Auslagen,
die
der
Sachverständige
in
Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
12.Zahlungen
1.
Der
Rechnungsbetrag
wird
mit
dem
Datum
der
Rechnungsstellung
oder
mit
Übergabe
des
Gutachtens
fällig.
Der
Rechnungsbetrag
ist
grundsätzlich
innerhalb
von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
Bei
nicht
fristgerechter
Bezahlung
der
Gutachterrechnung
hat
der
Auftraggeber
für
den
Schaden
einzustehen,
der
dem
Sachverständigen
durch
diesen
Verzug
entstanden
ist.
Des
Weiteren
ist
der
Sachverständige
befugt,
die
gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
13.Haftung
1.
Der
Sachverständige
haftet
nur
für
Vorsatz
und
grobe
Fahrlässigkeit.
Unabhängig
davon,
ob
es
sich
um
eine
vertragliche,
außervertragliche
oder
um
eine
gesetzliche
Anspruchsgrundlage handelt.
2.
Der
Sachverständige
haftet
für
Schäden,
die
auf
einem
mangelhaften
Gutachten
beruhen
-
gleich
aus
welchem
Rechtsgrund
–
nur
dann,
wenn
er
oder
seine
Erfüllungsgehilfen
die
Schäden
durch
vorsätzliche
oder
grob
fahrlässige
Pflichtverletzung
verursacht
hat.
Dies
gilt
auch
für
Schäden,
die
der
Sachverständige
bei
Vorbereitung
seines
Gutachtens
verursacht
hat,
sowie
für
Schäden,
die
nach
erfolgter
Nacherfüllung
entstanden
sind.
§939
BGB
bleibt
unberührt.
Alle
darüber
hinausgehenden
Schadensersatzansprüche
werden
ausgeschlossen.
3.
Sollte
der
Auftraggeber
das
Gutachten
an
Dritte
weitergeben,
so
übernimmt
er
die
persönliche
Haftung
für
Schäden
Dritter,
die
aufgrund
des
Gutachtens
entstehen.
Er
stellt
den
Gutacher
entsprechend
von
Haftungsansprüchen
Dritter
frei.
13.Kündigung
1.
Eine
Kündigung
des
Gutachterauftrags
ist
nur
aus
wichtigem
Grund
möglich.
Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2.
Als
wichtiger
Kündigungsgrund
gilt,
wenn
der
Sachverständige
in
grober
Weise
gegen
die
ihm
nach
der
Sachverständigenordnung
obliegenden
Verpflichtungen
verstößt.
3.
Ein
weiterer
wichtiger
Kündigungsgrund
besteht
darin,
wenn
der
Auftraggeber
seiner
Mitwirkungspflicht
nicht
nachkommt,
seine
Zustimmung
zur
Einsicht
verweigert
oder
dem
Sachverständigen
keinen
Zugang
verschafft.
Des
Weiteren
gilt
als
wichtiger
Kündigungsgrund,
wenn
der
Auftraggeber
den
Sachverständigen
in
seiner
Arbeit
behindert
oder
sein
pflichtwidriges
Verhalten
aufgrund
einer
Mahnung
des Sachverständigen nicht ändert.
14.Erfüllungsort
Ort
der
Erfüllung
ist
Forensische
Sachverständigenbüro
Braune,
Erichshofer
Straße
70, 28844 Weyhe.
15.Schlussbestimmungen
1.
Falls
eine
Bestimmung
dieses
Vertrages
aufgrund
gesetzlicher
Regelungen
nichtig
ist,
wird
die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmung
dieses
Vertrages
nicht
berührt.
Unwirksame
Bestimmungen
können
durch
solche
ersetzt
werden,
die
dem
gewollten
Zweck
am
nächsten
kommen
und
gesetzlich
zulässig
sind.
Die
Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
Weyhe, den 01.10.2010